Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe -
Bemessungsgrundlage, Verfahrensfehler und Wiedereinsetzung trotz Ablauf der
Jahresfrist
Leitsatz
Einwendungen gegen die
Berechnung der Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 2 KiStG bei
glaubensverschiedener Ehe unter Einbeziehung der steuerfreien
Halbeinkünfte (§ 51a Abs. 2
EStG) sind nicht durch Einspruch gegen den
Einkommensteuerbescheid zu verfolgen, sondern gegen den Kirchensteuerbescheid
geltend zu machen.
Die Bestimmung der
Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 2 KiStG ist keine selbständig
anfechtbare gesonderte Feststellung, sondern eine unselbständige
Berechnung ohne bindende Außenwirkung, die zum Aufgabenbereich der Kirche
gehört. Auch die Berechnung nach
§ 51a Abs. 2 EStG
erfüllt nicht den Begriff der „Maßstabsteuer” i. S.
von § 14 Abs. 6 Satz 1 KiStG. Die Finanzbehörde wird insoweit im
Auftrag der Kirchenverwaltung tätig.
Ein von der Finanzbehörde
auf einen als Rechtsbehelf gegen den Kirchensteuerbescheid auszulegenden
Einspruch durchgeführtes Vorverfahren reicht als
Sachentscheidungsvoraussetzung nicht aus, weil der adäquate,
vollständige außergerichtliche Rechtsschutz des Steuerpflichtigen
nicht sichergestellt ist.
Beruhen die Verfahrenskosten auf
einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung und der Durchführung des falschen
Vorverfahrens durch die beklagte Behörde, sind dieser die Kosten des durch
Prozessurteil abgeschlossenen Verfahrens aufzuerlegen.
Für den unterlassenen
Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid kann aufgrund der unrichtigen
Rechtsbehelfsbelehrung auch noch nach Ablauf der Jahresfrist des
§ 356 Abs. 2 Satz
1 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren sein, da der Begriff der höheren Gewalt auch Fälle
erfasst, in denen der Steuerpflichtige durch das Verhalten einer Behörde
davon abgehalten wird, eine Frist zu wahren.
Fundstelle(n): AAAAC-44114
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2006 - 1 K 1824/05 Ki
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